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Einblick in das liechtensteinische Grundverkehrsrecht
Einblick in das liechtensteinische Grundverkehrsrecht
27. April 2022 | Immobilien

Grundverkehrsrecht

Boden ist in Liechtenstein aufgrund der Gegebenheiten (topografische Eigenschaften, Grösse) ein knappes Gut. Damit einerseits der spekulative Bodenkauf bzw. die Bodenhortung verhindert und andererseits die vielfältige Nutzung des Bodens für Wohn- oder Betriebsflächen ermöglicht werden kann, unterliegt der Erwerb von Grundeigentum in Liechtenstein dem Grundverkehrsrecht. Das Grundverkehrsgesetz (GVG) soll Grundstücke der Nutzung durch ihre Eigentümer erhalten oder zuführen, um eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Grösse des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu gewährleisten. Daher bedarf der Erwerb von Eigentum an inländischen Grundstücken, abgesehen von wenigen Ausnahmen, der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde (Art. 1 GVG). Die Genehmigung zum Erwerb eines Grundstücks wird erteilt, wenn entweder ein berechtigtes Interesse an der zu erwerbenden Immobilie besteht oder eine andere der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vorliegt.

Die Grundverkehrsbehörde
Grundverkehrsbehörde ist das Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch). Sämtliche grundverkehrsrelevanten Rechtsgeschäfte müssen daher binnen vier Monaten nach ihrem Abschluss dem Amt für Justiz zur Genehmigung vorgelegt werden.
Erwerb mit berechtigtem Interesse
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des GVG liegt beispielsweise dann vor, wenn das zu erwerbende Grundstück dem Erwerber oder seiner Familie zur Deckung eines bereits gegebenen oder künftigen inländischen Wohnbedürfnisses dient. Zur Deckung des Wohnbedürfnisses dürfen gemäss gängiger Praxis ein baureifes Grundstück mit einer maximalen Grösse von 1’440 m² (400 Klafter) sowie zusätzlich eine Stockwerkeigentumseinheit oder alternativ zwei Stockwerkeigentumseinheiten erworben werden. Ein weiteres berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn das zu erwerbende Grundstück dem Erwerber oder seinen mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern zur Deckung eines Erholungsbedürfnisses dient (z.B. Kauf einer Ferienwohnung in Malbun), sofern der Erwerber ein im Inland wohnhafter volljähriger Landesangehöriger ist und weder er noch eines seiner Familienmitglieder bereits Eigentümer eines entsprechenden Grundstückes ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Bst. f GVG eingehalten, wird das Überbauungsinteresse geltend gemacht. In diesem Falle dient das zu erwerbende Grundstück einer Überbauung mit Eigentums- oder Mietwohnungen oder der Erstellung von gewerblichen Räumlichkeiten.
Erwerb ohne berechtigtes Interesse

Unter gewissen Umständen lässt das GVG den Erwerb von Grundeigentum auch ohne berechtigtes Interesse zu. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erwerb durch einen Ehegatten, einen eingetragenen Partner, einen Blutsverwandten in auf- oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder ein Wahl- bzw. Pflegekind erfolgt. Auch beim Erwerb im Wege eines Tausches mit einem gleichwertigen Grundstück oder wenn das zu erwerbende Grundstück einen gleichwertigen Ersatz für ein an das Land Liechtenstein oder an eine Gemeinde abgegebenes Grundstück darstellt, ist kein berechtigtes Interesse notwendig. Ein Grunderwerb ohne quantitative Beschränkungen ist zudem im Rahmen eines Testaments, Kodizills, Erbvertrages oder Vermächtnisvertrages sowie im Wege der Zwangsversteigerung, möglich.

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