Grundverkehrsrecht
Boden ist in Liechtenstein aufgrund der Gegebenheiten (topografische Eigenschaften, Grösse) ein knappes Gut. Damit einerseits der spekulative Bodenkauf bzw. die Bodenhortung verhindert und andererseits die vielfältige Nutzung des Bodens für Wohn- oder Betriebsflächen ermöglicht werden kann, unterliegt der Erwerb von Grundeigentum in Liechtenstein dem Grundverkehrsrecht. Das Grundverkehrsgesetz (GVG) soll Grundstücke der Nutzung durch ihre Eigentümer erhalten oder zuführen, um eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Grösse des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu gewährleisten. Daher bedarf der Erwerb von Eigentum an inländischen Grundstücken, abgesehen von wenigen Ausnahmen, der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde (Art. 1 GVG). Die Genehmigung zum Erwerb eines Grundstücks wird erteilt, wenn entweder ein berechtigtes Interesse an der zu erwerbenden Immobilie besteht oder eine andere der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vorliegt.
Die Grundverkehrsbehörde
Erwerb mit berechtigtem Interesse
Erwerb ohne berechtigtes Interesse
Unter gewissen Umständen lässt das GVG den Erwerb von Grundeigentum auch ohne berechtigtes Interesse zu. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erwerb durch einen Ehegatten, einen eingetragenen Partner, einen Blutsverwandten in auf- oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder ein Wahl- bzw. Pflegekind erfolgt. Auch beim Erwerb im Wege eines Tausches mit einem gleichwertigen Grundstück oder wenn das zu erwerbende Grundstück einen gleichwertigen Ersatz für ein an das Land Liechtenstein oder an eine Gemeinde abgegebenes Grundstück darstellt, ist kein berechtigtes Interesse notwendig. Ein Grunderwerb ohne quantitative Beschränkungen ist zudem im Rahmen eines Testaments, Kodizills, Erbvertrages oder Vermächtnisvertrages sowie im Wege der Zwangsversteigerung, möglich.