Zur altersgerechten Wohnraumgestaltung gehört nicht nur ein stufenloser Zugang zu allen Räumen in Wohnung und Gebäude, sondern eine Vielzahl von Details, die erst dann wirklich zum Tragen kommen, wenn die körperlichen Einschränkungen zunehmen. Die konsequente Berücksichtigung hindernisfreier und altersgerechter Anforderungen bei der Erstellung von Wohnungen kommt letztlich allen Generationen zugute. Denn von durchgängig barrierefreien Wohnungen profitieren nicht nur Rollstuhlfahrer, sondern auch Familien mit Kleinkindern und natürlich auch – nicht nur ältere – Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Die Zertifizierung nach dem LEA-Standard (Living Every Age) ermöglicht ein längeres autonomes Wohnen in den eigenen vier Wänden sodass ein notwendiger Umzug in ein Pflegeheim möglichst lange hinausgezögert werden kann.
Das LEA-Label
Das LEA-Label ist für Eigentümer und Mieter ein verlässliches Orientierungssystem im wachsenden Markt für Alterswohnungen. Gleichzeitig schafft es für Investoren Marktvorteile und erhöht die Nachhaltigkeit des Investments. Der LEA-Standard beruht auf bestehenden Normen, Planungsrichtlinien und Merkblättern. Er gilt sowohl für Neubauwohnungen als auch Wohnungen im Bestand. Mit seinen rund 1'000 Anforderungen für Wohnung, Gebäude und Aussenraum gehört das LEA-Label zu den strengsten Gebäudestandards der Welt.
Weitsichtiges Förderprogramm für Bauvorhaben für Generationen
Seit dem 1. Oktober 2018 fördern die Liechtensteiner Gemeinden Ruggell, Gamprin-Bendern und Schellenberg Neu- und Umbauprojekte, die nach dem LEA-Standard gebaut werden. Anfang 2019 ist die Gemeinde Vaduz zu diesem Förderprogramm gestossen. Die Förderbeiträge werden auf Basis der erreichten LEA-Einstufung gesprochen und reichen für Neubauten von 10'000 bis 25'000 Franken, für Umbauten von 8'000 bis 23'000 Franken pro Wohneinheit.
Weitere Informationen: www.lea-label.ch
Die Förderungsmittel werden an volljährige Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein gewährt, die das liechtensteinischen Landesbürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gleichgestellt sind. Aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind schweizerische Staatsangehörige ebenfalls förderungsberechtigt. Antragsteller und deren Ehegatten, die jeder für sich oder gemeinsam bereits über familiengerechtes Wohneigentum in Liechtenstein verfügen, sind von einer Förderung ausgenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die Erstellung, der Erwerb und die Erneuerung, soweit diese mit einem Eigentumswechsel im Zusammenhang steht, von Einfamilienhäusern und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung im Inland. Förderungswürdig sind Einfamilienhäuser und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung mit einer Nettowohnfläche von mindestens 60m2 und höchstens 150m2 . Objekte, die nach dem Kubikmetersystem gefördert und nicht verändert wurden und die höchstzulässige Nettowohnfläche von 150m2 überschreiten, können im Falle einer Eigentumsübertragung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gefördert werden.
Voraussetzungen für eine Förderung
Die Erstellung und der Erwerb eines Objektes werden gefördert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Antragsteller hat das Eigentum oder ein auf mindestens 40 Jahre vereinbartes, selbständiges Baurecht an einem Baugrundstück im Inland nachzuweisen;
- das Objekt darf die vorgeschriebene Mindestfläche nicht unterschreiten und die höchstzulässigen Nettowohnflächen und Nebenflächen nicht überschreiten;
- der Antragsteller muss die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung erfüllen.
Antragstellung
Der Antrag auf Ausrichtung von Förderungsmitteln ist auf den amtlichen Formularen einzureichen. Diese können beim Amt für Bau und Infrastruktur bezogen werden.
Frist für die Antragstellung
Bei der Erstellung eines Objektes ist der Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln vor dem Baubeginn zu stellen. Mit dem Bau darf erst nach Zustellung der Entscheidung über die Gewährung der Förderungsmittel begonnen werden. Beim Erwerb eines Objektes ist der Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln binnen eines Jahres ab Grundbucheintrag zu stellen. Bei Erneuerung eines Objektes ist der Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln im Hinblick auf die entsprechenden baulichen Massnahmen binnen eines Jahres ab Grundbucheintrag zu stellen. Bei Nichtbeachtung dieser Fristen geht der Förderungsanspruch verloren.
Weitere Informationen
Amt für Bau und Infrastruktur, Städtle 38, 9490 Vaduz, T +423 236 69 11
Nebenkosten sind Kosten, die mit dem Gebrauch der Mietwohnung zusammenhängen, wie z.B. Heiz- und Warmwasserkosten. Dazu gehören auch Kosten für den Hauswart, Schneeräumung, Gartenpflege, Gebühren für Kehricht, Wasser und Abwasser und Allgemeinstrom in Treppenhaus und Waschküche.
Akonto- oder Pauschalzahlung bei Nebenkosten
Je nach Mietvertrag verrechnet der Vermieter diese Kosten akonto oder pauschal:
- Akontozahlung: Der Mieter bezahlt jeden Monat einen Betrag im Voraus. Der Vermieter erstellt jährlich eine detaillierte Abrechnung. Fielen die Akontozahlungen kleiner als die tatsächlichen Kosten aus, muss der Mieter einen Restbetrag nachzahlen. Zu viel bezahlte Akontozahlungen werden dem Mieter zurückerstattet.
- Pauschalzahlung: Der Mieter bezahlt einen Pauschalbetrag und erhält keine Jahresabrechnung.
- Inklusive: Nebenkosten, die im Mietvertrag nicht ausdrücklich genannt werden, sind im Mietzins enthalten.
Nebenkosten genau prüfen
Mieterinnen und Mieter müssen nur Nebenkosten bezahlen, die im Mietvertrag ausdrücklich und klar erwähnt sind. Nicht zulässig ist eine Position wie «übrige Betriebskosten». Reparaturen und Unterhaltsarbeiten gehören nicht in die Abrechnung. Die Nebenkosten muss der Vermieter nach einem klar nachvollziehbaren Verteilschlüssel auf alle Parteien im Haus verteilen. Oft wird auch ein Prozentsatz für Verwaltungskosten verrechnet. Vergleichen Sie als Mieter stets die neue mit der Abrechnung aus dem Vorjahr. Beachten Sie auch, dass neu verrechnete Nebenkosten ohne Mietvertragsänderung nicht gültig sind.
Vermieter nach detaillierter Nebenkostenabrechnung fragen
Haben Sie vom Vermieter eine Abrechnung erhalten, die unverständlich oder eine blosse Auflistung von Zahlen ohne Details zu den einzelnen Posten ist? Verlangen Sie in diesen Fällen vom Vermieter, dass er Ihnen eine detaillierte Abrechnung mit Angaben zu den einzelnen Buchungen zustellt. Darin muss auch ersichtlich sein, nach welchem Schlüssel die Nebenkosten auf die einzelnen Wohnungen verteilt wurden. Als Mieter steht Ihnen das Recht zu, die Belege für die einzelnen Kosten bei der Verwaltung einzusehen. Sie können auch Kopien der Belege verlangen, müssen diese jedoch selbst bezahlen. Im Streitfall muss übrigens der Vermieter nachweisen, dass die Abrechnung stimmt.