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Was gilt bei der eigenen Ladestation für Elektroautos?
Was gilt bei der eigenen Ladestation für Elektroautos?
22. März 2023 | Immobilien

Auf den Strassen gibt es immer mehr Elektroautos.

Das Interesse und die Nachfrage ist hoch. Worauf ist aber bei der eigenen „Tankstelle“ in der Garage zu achten?

Liegenschaften im Stockwerkeigentum verfügen meist über eine gemeinsame Garage, an der die jeweiligen Eigentümer ein Miteigentumsanteil besitzen. In der Stockwerkbegründung und dem dazugehörenden Reglement oder auch Nutzungsverordnung genannt, ergeben sich die Rechte und Pflichten der jeweiligen Stockwerkeigentümer.

Grundsätzlich beschränkt sich das Recht des Parkplatzeigentümers auf den Gebrauch des zugeteilten Parkfeldes. Die Garage  sowie  Leitungen und Anschlüsse stehen im Miteigentum der Eigentümergemeinschaft. Eingriffe in das Miteigentum, und dazu gehören bauliche Massnahmen, dürfen nur mit der Zustimmung der Miteigentümergemeinschaft erfolgen.

Ladestationen in Gemeinschaftsgaragen sind nur mit Zustimmung möglich.

Die Erstellung und Einrichtung einer Ladestation für Elektroautos gilt als bauliche Massnahme. Will also ein Eigentümer eine Elektrostation anbringen benötigt er die Zustimmung der Miteigentümer. Er muss einen entsprechenden Antrag formulieren und an die Versammlung der Miteigentümer richten. Das Gesetz sieht je nach Art der baulichen Massnahmen unterschiedliche Bestimmungen zur Realisierung vor. Hierfür weisen wir auf das geltende Gesetz mit den ortsbestimmenden Zonen und Baurichtlinien hin.

Wie der Ladestrom gezählt und abgerechnet wird, muss mit der Eigentümerversammlung bzw. der Hausverwaltung geklärt sein. Grundsätzlich kommt ein Mieter für die gesamten Stromkosten auf, sofern die Ladestation nur für seine Nutzung zur Verfügung steht.

Gerne stehen wir als Immobilienexperten für solche Angelegenheiten und Fragen zur Verfügung.

Quelle: HEV

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