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Mietrecht
27. Juni 2022 | Immobilien

Nützliche Informationen zum Mietrecht

Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen sind zwingend schriftlich zu erfolgen. Schriftlich heisst, dass die kündigende Partei das Kündigungsschreiben zu unterzeichnen hat. Dementsprechend muss die Kündigung als Schreiben erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail oder per Whats-App ist nicht ausreichend. Der Mietvertrag kann aber auch strengere Vorschriften (z.B. Kündigung nur durch Einschreiben) vorsehen.

Bei Zahlungsverzug kann der Eigentümer dem Mieter kündigen. Es gilt aber zu beachten, dass bei einem solchen Kündigungsgrund zwingend vorher eine Kündigungsandrohung (mit Ansetzung einer weiteren Zahlungsfrist) auszusprechen ist.

Bei einer Familienwohnung ist die Kündigung und die Kündigungsandrohung sowohl dem Mieter als auch dessen Ehegatten bzw. dessen eingetragenen Partner separat zuzustellen. Da heisst, die Kündigung ist mit separater Anschrift in separaten Umschlägen an die Parteien zuzustellen.

Quelle: BWB Rechtsanwälte AG

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