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Branchenempfehlung Nebenkosten
Branchenempfehlung Nebenkosten
10. August 2022 | Immobilien

Branchenempfehlung «Erhöhung der Akontozahlungen aufgrund steigender Energiepreise»

Angesichts markant steigender Energiepreise für Strom, Heizöl und Erdgas an den internationalen Märkten zeichnen sich teilweise deutlich steigende Nebenkosten von Mietwohnungen, Eigentumswohnungen und Gewerbeflächen ab. Die Branchenempfehlung zeigt im Weiteren das Vorgehen von Verwaltungen von Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften auf.

Vorgehen zur Erhöhung der Akontozahlungen im Mietwesen

Der SVIT Schweiz rät für die Erhöhung der Akontozahlungen im aktuellen Fall aus verschiedenen Überlegungen von einer einseitigen Vertragsänderung mittels des amtlichen Formulars (Beispiele: Kanton Bern, Kanton Zürich) ab. Einerseits verursachen das Ausfüllen, die Unterschrift und der eingeschriebene Versand erheblichen Aufwand. Anderseits kann die Anpassung nur auf einen Kündigungstermin hin erfolgen, und eine gegen die Vertragsänderung erhobene erfolgreiche oder teilweise erfolgreiche Anfechtung kann eine Kündigungssperrfrist auslösen. Der Verband empfiehlt seinen Mitgliedern, auf Freiwilligkeit der höheren Zahlung durch den Mieter zu setzen. Den Mietern kann mit einem Schreiben samt Talon ein Angebot unterbreiten werden, wonach sie ab einem bestimmten Datum eine frei wählbare oder fix vorgeschlagene höhere monatliche Akontozahlung leisten können. Dabei sollte darauf hingewiesen werden, dass auf die Verwendung des amtlichen Formulars, das üblicherweise für den Mietzins oder die Nebenkosten betreffende Anpassungen zu verwenden ist, verzichtet wird, weil der Mieter im Endeffekt nicht stärker belastet wird. Der Mieter erklärt sich mit Unterzeichnung und Rücksendung des entsprechenden Talons mit diesem Vorgehen einverstanden. Das Datum richtet sich nach der Abrechnungsperiode, in der effektiv mit höheren Nebenkosten zu rechnen ist. Der vorgeschlagene maximale Betrag muss auf einer realistischen Einschätzung der künftigen Nebenkosten beruhen. Will der Mieter nicht auf das Angebot eintreten, hat er nichts zu unternehmen. Im andern Fall kann er den ausgefüllten und durch alle Mietparteien unterzeichneten Talon an den Vermieter zurücksenden. Der Rechtsweg ist in diesem Fall ausgeschlossen, da es sich lediglich um ein Angebot handelt.

Unter folgendem Link finden Sie die ausführliche Branchenempfehlung der SVIT Schweiz.

 

Quelle: SVIT Schweiz

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