Wer kann Wohnbauförderung beanspruchen?
Die Förderungsmittel werden an volljährige Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein gewährt, die das liechtensteinischen Landesbürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gleichgestellt sind. Aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind schweizerische Staatsangehörige ebenfalls förderungsberechtigt. Antragsteller und deren Ehegatten, die jeder für sich oder gemeinsam bereits über familiengerechtes Wohneigentum in Liechtenstein verfügen, sind von einer Förderung ausgenommen.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die Erstellung, der Erwerb und die Erneuerung, soweit diese mit einem Eigentumswechsel im Zusammenhang steht, von Einfamilienhäusern und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung im Inland. Förderungswürdig sind Einfamilienhäuser und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung mit einer Nettowohnfläche von mindestens 60m2 und höchstens 150m2 . Objekte, die nach dem Kubikmetersystem gefördert und nicht verändert wurden und die höchstzulässige Nettowohnfläche von 150m2 überschreiten, können im Falle einer Eigentumsübertragung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gefördert werden.
Voraussetzungen für eine Förderung
Die Erstellung und der Erwerb eines Objektes werden gefördert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Antragsteller hat das Eigentum oder ein auf mindestens 40 Jahre vereinbartes, selbständiges Baurecht an einem Baugrundstück im Inland nachzuweisen;
- das Objekt darf die vorgeschriebene Mindestfläche nicht unterschreiten und die höchstzulässigen Nettowohnflächen und Nebenflächen nicht überschreiten;
- der Antragsteller muss die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung erfüllen.
Antragstellung
Der Antrag auf Ausrichtung von Förderungsmitteln ist auf den amtlichen Formularen einzureichen. Diese können beim Amt für Bau und Infrastruktur bezogen werden.
Frist für die Antragstellung
Bei der Erstellung eines Objektes ist der Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln vor dem Baubeginn zu stellen. Mit dem Bau darf erst nach Zustellung der Entscheidung über die Gewährung der Förderungsmittel begonnen werden. Beim Erwerb eines Objektes ist der Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln binnen eines Jahres ab Grundbucheintrag zu stellen. Bei Erneuerung eines Objektes ist der Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln im Hinblick auf die entsprechenden baulichen Massnahmen binnen eines Jahres ab Grundbucheintrag zu stellen. Bei Nichtbeachtung dieser Fristen geht der Förderungsanspruch verloren.